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Fostering hares

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deutsche Gesetze, die die Hasenaufzucht betreffen

(ohne Gewähr auf Richtigkeit!)

  • Grundlegend für den Umgang mit Tieren sind das Tierschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz. Im Tierschutzgesetz §1 ist festgeschrieben, niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schaden zufügen. Im Bundesnaturschutzgesetz §41 ist festgeschrieben, daß kein wild lebendes Tier mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund zu fangen oder zu töten ist. §43 Abs.6 besagt, daß die Pflege verletzter, hilfloser oder kranker Tiere unter Berücksichtigung des Jagdrechts möglich ist. Die Tiere müssen so früh wie möglich wieder freigelassen werden.

  • Nach geltendem deutschen Recht ist das Tier eine Sache. Als solches wird es auch behandelt, das heißt, ein Tier hat nur materiellen Wert. Das ist bedauerlich, denn bereits im Glauben unserer Vorfahren vor über 2000 Jahren waren zahlreiche Tiere heilige Tiere der Götter (z.B. Pferd, Eber, Rind, Rabe, Katze und Hase). Im BGB §960 steht, wilde Tiere sind herrenlos. Gefangene wilde Tiere sind wieder herrenlos, wenn sie wieder die Freiheit erlangen.

  • Nun eine Besonderheit. Tiere, die nicht besonders geschützt sind und nicht dem §1 Bundesjagdgesetz unterstehen, also z.B. eine Amsel, können unter Berufung auf §43 Abs.6 Bundesnaturschutzgesetz aufgezogen und gepflegt werden. Für alle Tiere, die dem §2 Bundesjagdgesetz unterstehen, z.B. Schwarzwild, Fuchs, Wildkaninchen, Feldhase usw., ist nur der Jagdausübungsberechtigte zur "Aneignung" berechtigt. Spezielle Regelungen sind Ländersache und werden z.B. im bayrischen Jagdgesetz geregelt. Nehmen sie also unberechtigt ein Wildtier zu sich, welches nach §2 BJG nur durch den Jagdausübungsberechtigten "angeeignet" werden darf, machen Sie sich u.U. der Wilderei nach §293 Strafgesetzbuch schuldig!!! (wird mit Haft bis 3/5 Jahren oder Geldstrafe bestraft)

  • praktischer Ablauf
    falls Sie nun einen jungen Feldhasen gefunden oder bekommen haben, und rechtlich kein Risiko eingehen wollen, müssen Sie sich an den Jagdausübungsberechtigten des Fundortes wenden.
    Die Telefonnummer des örtlichen Jagdausübungsberechtigten gibt es auf jedem Polizeirevier. Das Tier kann Ihnen von der zuständigen Behörde entnommen werden (§43 Abs 6 BNatSchG).

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Was denkt dieses Kaninchen?


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